HP muss italienischem PC-Käufer Kaufpreis für Microsoft-Soft

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jwr
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Re: HP muss italienischem PC-Käufer Kaufpreis für Microsoft-Soft

Beitrag von jwr »

Hallo GastX,

Solche Gerichtsurteile sind m.E. die Druckerschwarze nicht einmal wert.
Normalerweise sollte einem Käufer bei fehlerhaften Funktionen auch das Geld zurückerstattet werden.
Ich habe aber noch nie gehört, dass einer bei Softwarefehlern die mangelhafte Ware zurückgeben kann oder von einem Vertrag zurücktreten kann. Daheim habe ich genug gekaufte und unbrauchbare Software herumliegen, deren Fehlfunktionen ich erst nach Vertragsabschluss feststellen konnte.

So habe ich z.B. ein (T-Online 6.0) Mailprogramm, das auch bei DSL6000-Anschluss nicht nur elend-langsam ist, aber bei dem das Login-Fenster immer hinter allen anderen aktiven Fenstern hochpoppt und da im Verborgenen auf Sanktnimmerlein wartet. Die Programmierer kriegen es einfach nicht hin dieses Fenster im sichtbaren Teil des Fensters zu aktivieren. Obwohl ich vertraglich immer noch an t-online gebunden bin, benutze ich jetzt ein anderes, westentlich schnelleres und kostenloses (Google-)-Mailprogramm.

Grüsse -Hans-
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jwr
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Re: HP muss italienischem PC-Käufer Kaufpreis für Microsoft-Soft

Beitrag von jwr »

freedom hat geschrieben: Es geht um vorinstallierte Programme auf dem neu gekauften Rechner. Der Kläger hatte gar nicht vor, sie zu nutzen.
...
Jetzt könnte man einwenden, dass er gleich einen Rechner ohne SW erwerben kann.
Wir brauchen uns nichst vormachen: Waren werden in der Regel als Mogelpackung verkauft und enthalten:
- eine Nutzlast, der dem Käufer zu einem echtem Vorteil verhilft und
- einen Köder, der dem Verkäufer zu einem (manchmal wesentlich grösseren!) Vorteil verhilft.

Für den Käufer ist der Köder eigentlich immer unscheinbar, aber für den Verkäufer sehr wertvoll.
Für Betrüger ist die Verkaufsware unscheinbar, aber der Köder um so wertvoller.

Die Marktgesetze lauten daher (und werden vor Gericht vermutlich auch standhalten):
Wenn der Köder nachträglich entfernt werden kann, muß dafür der Verkaufspreis (nachträglich ?) erhöht werden, vielleicht sogar aufs doppelte oder dreifache hochgesetzt werden.

Du kannst auch Fernsehen ohne Werbung haben: dann kostet es das Dreifache -> soviel wird mit der "unscheinbaren" Werbung verdient! Meistens ist der Gewinn aus dem "Köder" viel höher als der Verkaufspreis der Ware hergibt.

Der og. Kläger muß eventuell sogar aufpassen, dass er keine extra Strafgebühr dafür bezahlen muss, dass er die Ködersoftware von seinem neu gekauften Rechner nachträglich entfernt. Dadurch wird ja der dem Verkäufer zustehenden Gewinn aus dem Köder verloren gehen.

Wenn Du das mit dem Köder nicht glaubst, kannst Du mal bei einem Fischer zusehen, wie es funktioniert :-)

Schöne Grüsse -Hans-
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